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Sie wollen sich scheiden lassen?

Familienrecht

Familienrecht2023-01-05T12:00:19+00:00

Trennung, und was folgt nun?

Wenn Ehepartner sich trennen, kann die gesamte Lebensplanung und Zukunft ins Wanken geraten, insbesondere dann, wenn familienrechtliche Auseinandersetzungen drohen.

Dann geht es um Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufteilung von Vermögen (Zugewinnausgleich, Hausrat) oder Haftung für Schulden, Verbleib in der Ehewohnung und die Durchführung des Scheidungsverfahrens.

Eine Scheidung verändert immer das Leben aller betroffenen Familienmitglieder. Die gesetzlichen Regelungen sind komplex und ihre Folgen sind für Laien nur selten zu überblicken. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte für eine gute künftige Lebensgestaltung.

Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehepartner. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres können Sie sich scheiden lassen. Dies muss später im Scheidungsantrag angegeben werden. Hierzu ist es wichtig, dass Sie das Datum der Trennung dokumentieren. Sie sollten den Trennungswunsch dem Ehepartner schriftlich mitteilen und den Zugang dieses Schreibens nachweisen können (z. Bsp.: Übergabe unter Zeugen, Zustellung durch einen Boten, durch Faxprotokoll oder Einschreibebeleg).

Mit Beginn der Trennung sind sehr viele Dinge zu erledigen. Oftmals werden Unterlagen oder andere wichtige Eilmaßnahmen vergessen. Wir haben Ihnen in einem Merkblatt zur Trennung die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Das Merkblatt

Scheidung

Angesichts der Scheidungshäufigkeit in Deutschland (ca. ein Drittel aller geschlossenen Ehen wird geschieden) ist die Scheidung ein besonders relevantes Thema im Familienrecht – so kommt es auch, dass sich einige Anwälte fast ausschließlich damit beschäftigen. Das Scheidungsrecht bietet dem Anwalt einen gewissen Spielraum, um Kosten für den Mandanten niedrig zu halten und die Scheidung relativ schnell zu vollziehen.

In der Beratung zeigen wir Ihnen alle für Sie in Betracht kommenden Möglichkeiten zum Einsparen auf. Darüber hinaus werden wir in Ihrem Interesse versuchen, den Prozess der Scheidung so kurz wie möglich zu gestalten.

Unterhalt

Eine Scheidung oder Trennung ist in den meisten Fällen einhergehend mit dem Anspruch auf eine entsprechende Unterhaltszahlung. Ob und inwieweit eine Unterhaltspflicht besteht, prüfen wir für Sie gern – natürlich setzen wir diesen auch für Sie durch! Den Unterhalt findet man in verschiedenen Formen:

  • Ehegattenunterhalt

Dieser wird wiederum in zwei Kategorien unterteilt: Beim Trennungsunterhalt schulden die Eheleute noch vor der rechtskräftigen Scheidung, aber erst ab dem Getrenntleben einander Unterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung muss der Unterhaltspflichtige an den Unterhaltsbedürftigen den sog. nachehelichen Unterhalt zahlen

  • Kindesunterhalt

Hierbei hat das Kind gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Elternunterhalt

Eine nicht allzu bekannte Art des Unterhalts ist der Elternunterhalt. Dieser verpflichtet unterhaltspflichtige Kinder an die unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen.

Sorgerecht

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern. Verheiratete Eltern haben immer das gemeinsame Sorgerecht für die in der Ehe geborenen Kinder. Auch mit Trennung und Ehescheidung sieht der Gesetzgeber vor, dass die Eltern das Sorgerecht weiter gemeinsam ausüben. Nur in Ausnahmefällen kommt es zum alleinigen Sorgerecht, und zwar wenn ein Elternteil verstirbt oder das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht entzieht. Dies ist dann der Fall, wenn Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes besteht und unterliegt einer sorgfältigen Prüfung durch das Familiengericht. Es kommt immer nur als letztes denkbares Mittel in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten zur Sicherstellung des Kindeswohl nicht bestehen.

Auch unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Zwar ist die Mutter nach dem Gesetz alleinsorgeberechtigt, der Vater kann aber das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Sollte die Mutter keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Familiengericht einer Übertragung zustimmen wird, soweit diese dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Das Gesetz geht dabei von der Vermutung aus, dass die gemeinsame Sorge grundsätzlich dem Bedürfnis des Kindes nach Beziehungen zu beiden Eltern entspricht.

Wir empfehlen, sich bei einem Rechtsanwalt im Interesse einer außergerichtlichen Einigung beraten und betreuen zu lassen, bevor das Gericht oder Jugendamt kontaktiert wird.